Im Folgenden finden Sie die Satzung der Sternwarte Bad Kreuznach e. V., die Sie hier auch als PDF-Datei herunterladen können.
1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Sternwarte Bad Kreuznach e. V. Der Sitz des Vereins ist Bad Kreuznach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Ziele des Vereins
Der Verein dient der Förderung und der Pflege der Astronomie in Bad Kreuznach und Umgebung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verein bestrebt, seine Mitglieder durch geeignete Veranstaltungen in den astronomischen Wissensgebieten zu fördern. Er ist ferner bemüht, durch Beratung und praktische Hilfe seinen Mitgliedern bei der Errichtung und bei dem Betrieb astronomischer Einrichtungen und Geräte zu helfen.
Darüber hinaus setzt sich der Verein die Aufgabe, das allgemeine Interesse an der Astronomie zu wecken. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein die Bestrebungen zur Errichtung öffentlicher astronomischer Einrichtungen (Volkssternwarten). Öffentliche Vorträge, enge Zusammenarbeit mit der Volkshochschule und anderen kulturellen Einrichtungen sollen diesem Zweck dienen.
Der Verein betrachtet es als seine vordringliche Aufgabe, das Interesse der Jugend an der Astronomie zu wecken und zu fördern. Er setzt sich für die Einführung des astronomischen Unterrichtes in den Schulen ein.
Der Verein stellt kein Geschäftsunternehmen dar.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich für die Astronomie interessiert. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.
Über Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung im Mehrheitsbeschluss.
Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmescheins beim Vorstand des Vereins beantragt.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit. Jugendliche unter 14 Jahren werden als Mitglied in der Jugendgruppe des Vereins aufgenommen. Sie haben das Recht, an vereinsinternen Vortragsveranstaltungen teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft endet
1. durch den Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
zu 2.: Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate zuvor beim Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch gegen den Verein besteht nicht.
zu 3.: Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen, wenn es der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder den Verein durch sein Verhalten schädigt. Auch im Falle des Ausschlusses besteht kein Anspruch des Ausgeschlossenen gegen den Verein.
Die Mitglieder haben weder bei Ausscheiden aus dem Verein noch bei dessen Auflösung Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes beschlossen. Der Beitrag ist im Verlauf des ersten Kalenderhalbjahres zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Beitrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Diese Beiträge sind Mindestsätze, höhere Beiträge können entrichtet werden.
Für Schüler, Studenten, Auszubildende sowie für Rentner beträgt der Beitrag die Hälfte des normalen Beitrages. Diese Beiträge sind Mindestsätze, höhere Beiträge können entrichtet werden.
5. Der Vorstand
Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
Jeweils 2 dieser 4 vertreten gemeinsam den Verein nach außen, und zwar der 1. Vorsitzende, vertretungsweise der 2. Vorsitzende, mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach eigenem Ermessen, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen, mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich ein. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden und die Einladung telefonisch erfolgen. Voraussetzung hierfür ist das Einverständnis aller Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit in der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
5.1 Passives Stimmrecht zur Wahl in den Vorstand haben Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.2 Beisitzer (z. B. Jugendvertreter) sind von 5.1 ausgeschlossen.
6. Mitgliederversammlung
Im ersten Viertel des Kalenderjahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung abzuhalten. Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen (schriftlich).
Auf Antrag der Kassenprüfer ist dem Vorstand des Vereins Entlastung zu erteilen.
Der Jahreshauptversammlung obliegt die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Kassenwarts sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
Die Jahreshauptversammlung nimmt alle 2 Jahre die Wahl des Vorstandes vor. Sie bestimmt den Wahlmodus. Die Vorstandswahl hat dann durch Stimmzettel in geheimer Wahl stattzufinden, wenn dies von mindestens 50 % gewünscht wird. Bei der Wahl des Vorstandes sowie bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Die Jahreshauptversammlung nimmt die Wahl von zwei Kassenprüfern vor, die nicht dem Vorstand angehören. Außer der Jahreshauptversammlung können außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, wenn besondere Anlässe dies erfordern oder wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder gewünscht wird.
Jahreshauptversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, außerordentliche Mitgliederversammlungen jedoch nur, wenn mindestens 25 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das in der nachfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen ist und von ihr zu genehmigen ist.
Das Protokoll wird vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
7. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung ist die Zweidrittelmehrheit aller eingeschriebenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Kulturdezernat Bad Kreuznach.
Bad Kreuznach, den 20. Oktober 2010